Die Nötigungshandlung besteht entweder in der Gewalt gegen eine Person, in der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder im Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. Die Drohung kann auch nur konkludent angedeutet werden und muss grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein, wobei der Täter die Drohung nicht ausführen wollen muss; es reicht aus, wenn sie ernst gemeint erscheint.