140 StGB). Diebstahl liegt vor, wenn der Täter jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Vollendet ist ein Diebstahl mit der Begründung neuen Gewahrsams, beendet ist die Tat hingegen erst mit dem Eintritt der Bereicherung (vgl. BGE 98 IV 83 E. 2). Die Nötigungshandlung besteht entweder in der Gewalt gegen eine Person, in der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder im Bewirken der Widerstandsunfähigkeit.