661 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Teilweise ergänzend, teilweise wiederholend sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten: Der objektive Tatbestand des eigentlichen, schlichten Raubes ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Diebstahles bezweckt (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend BSK StGB-BEARBEITER], N 15 zu Art. 140 StGB).