11. Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer die nachvollziehbaren und in den wesentlichen Punkten konstanten Aussagen des Geschädigten F.________ als überaus glaubhaft. Der Beweiswürdigung folgend geht die Kammer folglich davon aus, dass sich der Überfall am 13. August 2022 frühmorgens so zugetragen hat, wie er aus den Aussagen von F.________ hervorgeht und von den Angaben im Anzeigerapport unterstrichen wird. Auf die Aussagen des Beschuldigten und von C.________ kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Die Kammer erachtet folgenden rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt: F.__