und die Übergabe des Rucksacks an A.________. Bis zuletzt blieb sodann unklar, was er nun tatsächlich mitbekam, und wann er angeblich schlief. Sodann verwies auch er wiederholt auf seine vermeintliche Alkoholisierung. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, lassen sich die Versionen des Beschuldigten und von C.________ sodann nicht in Einklang bringen. Ebenso stehen die Schilderungen von C.________ in Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von F.________. Die Kammer erachtet die Aussagen von C.________ nach dem Gesagten insgesamt als unglaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt wird.