Er habe ihm gesagt, er solle diesen Rucksack bei sich lassen. Er (gemeint: G.________) wohne in M.________(Ortschaft) und habe gesagt, er komme ihn (gemeint: den Rucksack) am Nachmittag wieder holen. G.________ sei dann in den Zug nach M.________(Ortschaft) gestiegen (pag. 552 Z 22 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass C.________ zwar im Gegensatz zum Beschuldigten nicht beinahe seine ganze Schilderung zwischen einzelnen Einvernahmen veränderte, auch er blieb aber in wesentlichen Punkten widersprüchlich, so etwa betreffend den Ort und Zeitpunkt des Treffens von G.________ G.________ und die Übergabe des Rucksacks an A.___