von Bern her nach K.________(Ortschaft) gekommen (pag. 230 Z. 127); - wie bereits bei seiner ersten Einvernahme betonte C.________ erneut, sich in Bern besoffen zu haben (pag. 229 Z. 105 f.), was sich mindestens mit Blick auf den Alkoholtest nicht erhärten lässt. Ebenso macht er wie der Beschuldigte geltend, dass man bei ihm nichts gefunden habe (pag. 229 Z. 88) und man ihm Beweise liefern solle (pag. 232 Z. 228); - er bestätigte zwar, dass G.________ A.________ die Tasche gegeben hatte (pag. 231 Z. 166), bringt aber sogleich zum ersten Mal vor, nicht zu wissen, woher G.________ die Tasche gehabt habe, da er selbst geschlafen habe (pag. 231 Z. 186 und pag.