In diesem Punkt ähneln die Aussagen von C.________ zwar jenen des Beschuldigten, welcher in seiner letzten Einvernahme ebenfalls aussagte, den Rucksack von G.________ erhalten zu haben. Nicht erklärbar ist indes, dass C.________ einerseits gar nicht bei «ihnen» gewesen sein will, andererseits sich