Wie bereits dargelegt, fiel auch bei C.________ der wenige Stunden nach dem Überfall durchgeführte Alkoholtest mit 0.0 mg/l negativ aus, weshalb – wie beim Beschuldigten – davon auszugehen ist, dass der Verweis auf den Alkoholkonsum vielmehr eine Schutzbehauptung darstellt. C.________ schilderte weiter, am besagten Abend mit A.________ in Bern unterwegs gewesen zu sein (pag. 222 Z. 55 f., 59 f., 63 und 66). Vor ungefähr zwei Monaten seien sie zusammen in die Schweiz eingereist und hätten Asyl beantragt (pag. 222 Z. 68 f.).