Die Kammer kann sich auch diesen Erwägungen vollumfänglich anschliessend. Ergänzend zu den korrekten Ausführungen der Vorinstanz würdigt die Kammer die Aussagen von C.________ wie folgt: Aus der der delegierten Einvernahme als Beschuldigter vom 13. August 2022 (pag. 220 ff.), 12:35 Uhr, seien an dieser Stelle, insbesondere auch im Zusammenhang mit der «dritten Person» folgende Aussagen hervorgehoben: Zur konkreten Anschuldigung machte C.________ geltend, er wisse davon nichts, habe das nicht gemacht und habe gestern getrunken (pag. 221 Z. 41). Wie bereits dargelegt, fiel auch bei C.________