Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von C.________ wie folgt (pag. 658 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Hervorhebungen im Original): Die Aussagen von C.________ enthalten Widersprüche. So betont er etwa wiederholt, dass er getrunken habe und besoffen gewesen sei. Er sei schläfrig gewesen und habe nicht einmal mehr gehen können. Gleichzeitig ist sein Atemlufttest, welcher am 12.08.2022 um 07:28 Uhr durchgeführt wurde, mit 0.0mg/l negativ ausgefallen (pag. 150). Die Aussagen sind überdies kaum detailliert und sehr oberflächlich.