Seine Ausführungen, weshalb der Rucksack von F.________ schliesslich zu ihm gelangte, sind nicht nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten sind gespickt mit offensichtlichen Widersprüchen, realitätsfernen Beschreibungen und Schutzbehauptungen, weshalb die Kammer sie als unglaubhaft erachtet und zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht darauf abstellt. 10.2.3 Aussagen von C.________ Auf die sorgfältige vorinstanzliche Zusammenfassung der Aussagen von C.________ kann vorab verwiesen werden (pag. 655 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von C.______