Weitere Einvernahmen des Beschuldigten liegen nicht vor, da dieser sowohl der erst- als auch der oberinstanzlichen Verhandlung fernblieb. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwei völlig verschiedene Versionen des Tatgeschehens zu Protokoll gab, wobei beide Versionen in sich nicht stimmig, sondern vielmehr widersprüchlich und teilweise gar lebensfremd sind. Seine Ausführungen, weshalb der Rucksack von F.________ schliesslich zu ihm gelangte, sind nicht nachvollziehbar.