___ ihm gesagt habe, er selbst sei krank und betrunken und wolle die Tasche bei ihm lassen. Auf Frage, wie er denn diese Sachen G.________ wieder hätte zurückgeben wollen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, G.________ habe ihm gesagt, er gehe zur Toilette, komme wieder zurück und nehme dann die Tasche. Auch diese Aussagen sind unlogisch, unschlüssig und unglaubhaft. Weitere Einvernahmen des Beschuldigten liegen nicht vor, da dieser sowohl der erst- als auch der oberinstanzlichen Verhandlung fernblieb.