Weiter beteuert der Beschuldigte, er hätte die Tasche nicht mitgenommen, wenn er gewusst hätte, dass diese gestohlen worden sei. Auch in diesem Punkt stehen die neuen Aussagen in offenkundigem Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, wonach er «alles gesehen habe» (pag. 200 Z. 105). Auf Frage erklärte der Beschuldigte weiter, dass dieser Mann [der den Diebstahl begangen habe] G.________ heisse. Er kenne G.________ nicht. Er habe G.________ nur an diesem Tag getroffen. Er selbst habe die Tasche an sich genommen, weil G.________ ihm gesagt habe, er selbst sei krank und betrunken und wolle die Tasche bei ihm lassen.