– er sei ein Freund des Beschuldigten – machte der Beschuldigte kaum Angaben (pag. 204). Auf Vorhalt der Aussage von C.________, wonach er den Dieb gekannt habe, sagte der Beschuldigte, er selbst habe den Dieb nicht gekannt (pag. 204 Z. 272). Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die ersten Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich, unlogisch, teilweise zusammenhangslos und insgesamt unglaubhaft sind. Das Aussageverhalten des Beschuldigten fügt sich auch in der Folge nahtlos ins bisherige Bild ein. Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 7. September 2022 (pag.