202 Z. 197 ff.). Auf Frage, weshalb der Dieb dies getan haben sollte, antwortete der Beschuldigte, er habe Angst vor ihnen bekommen, weil sie zu zweit gewesen seien (pag. 203 Z. 202). Angst habe er bekommen, weil er ein Dieb sei (pag. 203 Z. 209). Diese Schilderung des Geschehens nach dem Überfall mutet nicht nur lebensfremd an, sie steht auch in Widerspruch zur glaubhaften Aussage von F.________, welcher zu Protokoll gab, die drei beim Bahnhof in K.________(Ortschaft) wieder gesehen zu haben, wobei G.________ in den Zug eingestiegen sei, bevor die Polizei eingetroffen sei. Zur Rolle von C.________ – er sei ein Freund des Beschuldigten – machte der Beschuldigte kaum Angaben (pag.