202 Z. 187 f.). Dass dem nicht so gewesen ist, zeigte sich bei den beim Beschuldigten und C.________ am 13. August 2022 (07:30 Uhr) durchgeführten Atemlufttests, welche mit je 0.0 mg/l negativ ausgefallen sind (pag. 150). Bei den Ausführungen des Beschuldigten handelt es sich demnach – wie die Vorinstanz richtig feststellte – um reine Schutzbehauptungen. Nahezu abenteuerlich erscheinen die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Person, die den Diebstahl begangen habe, ihnen die Sachen gegeben habe und dann ihres Weges gegangen sei (pag. 202 Z. 197 ff.).