18 sind jedoch zusammenhanglos, unlogisch und widersprüchlich. So brachte er plötzlich vor, diesen erst am Ort, wo er das Opfer bestohlen habe, das erste Mal gesehen zu haben (pag. 201 Z. 132). Auf Fragen zur konkreten Örtlichkeit des Überfalls antwortet der Beschuldigte sodann vage und ausweichend (pag. 202 Z 167 ff.). Auch die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Kumpel beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass dieser betrunken gewesen sei bzw. sie beide betrunken gewesen seien (pag. 202 Z. 187 f.).