Zunächst ist offenkundig, dass der Beschuldigte durchaus wusste, um wen es sich bei der Person, welche gemäss seinen Aussagen den Raub verübt hatte, handelte. Weshalb sonst sollte er mit ihr Zug fahren und gemeinsam mit einem weiteren Kumpel das Diebesgut, welches die Person vom Geschädigten gestohlen hat, mitnehmen? Wie bereits dargelegt und auch von der Vorinstanz zutreffend hervorgehoben, fällt auch auf, dass der Beschuldigte innerhalb der Einvernahme oft betont, sie hätten kein Messer dabeigehabt bzw. es sei keine Waffe im Spiel gewesen. Es scheint, als ginge der Beschuldigte davon aus, dass er sich ohne Einsatz eines Messers nicht strafbar machen könne.