Die Vorinstanz hielt zurecht fest, dass der Beschuldigte sich innerhalb der Einvernahme gleich mehrmals widersprach. An dieser Stelle seien folgende Aussagen hervorgehoben: Er selbst habe in Bern mit einer anderen Person den Zug genommen. Die andere Person kenne er nicht. Es handle sich dabei um denjenigen, der den Diebstahl begangen habe (pag. 200 Z. 97 und Z. 104 f.). Diese Person sei auf die geschädigte Person zugegangen und habe sein Portemonnaie genommen. Weiter habe sie die Tasche und das Telefon des Geschädigten genommen. Der Geschädigte habe keinen Widerstand geleistet und die Sachen einfach gegeben (pag. 200 Z. 109 ff.).