Dass er einfach Beweise sehen wollte, ohne auch nur ansatzweise zu plausibilisieren, warum es sich beim Vorhalt gemäss seiner Aussage um eine Lüge oder Verleumdung handelt, spricht aus Sicht der Kammer nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Im Weiteren nahm der Beschuldigte zwar Stellung zur Sache, es fällt indes auf, dass in der gesamten Befragung im Rahmen der Hafteröffnung eine Vielzahl von Widersprüchen und Unstimmigkeiten auszumachen ist. Die Vorinstanz hielt zurecht fest, dass der Beschuldigte sich innerhalb der Einvernahme gleich mehrmals widersprach.