der Lüge und wollte «Beweise» sehen, ohne aus eigenem Antrieb darzulegen, weshalb der Vorhalt nicht zutrifft. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass der Beschuldigte sich zwar nicht entlasten muss, im konkreten Kontext wäre aber eine Äusserung zum Geschehen oder Nichtgeschehen zu erwarten gewesen. Dass er einfach Beweise sehen wollte, ohne auch nur ansatzweise zu plausibilisieren, warum es sich beim Vorhalt gemäss seiner Aussage um eine Lüge oder Verleumdung handelt, spricht aus Sicht der Kammer nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.