Auf Vorhalt, wonach er letzte Nacht in K.________(Ortschaft) zusammen mit C.________ und einem unbekannten Dritten einem minderjährigen Mann sein Mobiltelefon, seinen Rucksack mit diversem Inhalt und eine goldene Halskette gestohlen habe, sagte der Beschuldigte, dass das nicht stimme und der Geschädigte lüge. Weiter bat er den Staatsanwalt, die Kamera-Aufzeichnungen zu sehen (pag. 200 Z. 87 ff.). Der Beschuldigte bezichtigte folglich F.________ der Lüge und wollte «Beweise» sehen, ohne aus eigenem Antrieb darzulegen, weshalb der Vorhalt nicht zutrifft.