Dem Beschuldigten steht zwar das Recht zu, die Aussage zu verweigern. Es ist fraglich, warum er – trotz dem zuerst geltend gemachten Aussageverweigerungsrecht – zum Vorfall nicht genauere Aussagen machen will, wenn er ja gesehen haben will, wie «er» das Opfer bestohlen habe. Anlässlich der Hafteröffnung vom 13. August 2022 (pag. 197 ff.) bekräftige der Beschuldigte erneut, dass der Vorwurf, der gegen ihn erhoben werde, eine Verleumdung sei und er nichts getan habe. Er stellte sogleich Rückfragen an die Adresse