195 Z. 19). Auf Nachfrage, weshalb er die Aussage verweigern wolle, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es eine Verleumdung sei, er keinen Raub begangen und die Polizei bei ihm auch kein Messer gefunden hätte (pag. 195 Z. 22 ff.). Im nächsten Satz gab er ohne jeden Kontext an, er habe gesehen, «wie er gestohlen habe.» (pag. 195 Z. 28 f.) Auf Frage, wer das Opfer bestohlen haben soll, sagte er aus: «eine Person, die ich nicht kenne. Ich sah die Person in der Nacht beim Gehen.» (pag. 195 Z. 33). Insgesamt muten die wenigen Erstaussagen des Beschuldigten unschlüssig und zerfahren an. Dem Beschuldigten steht zwar das Recht zu, die Aussage zu verweigern.