Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliessend. Ergänzend sei beweiswürdigend durch die Kammer Folgendes hervorgehoben: Im Rahmen der parteiöffentlichen delegierten Einvernahme vom 13. August 2022 (pag. 194 ff.), 14:35 Uhr (mit Arabisch-Übersetzung) erklärte der Beschuldige – nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raub mit Messer eingeleitet worden sei und der Verdacht bestehe, dass er am 13. August 2022, 02:50 Uhr in K.________(Ortschaft) F.________ beraubt habe – er die Aussagen verweigere (pag. 195 Z. 19).