Dies dürfte zwar der Wahrheit entsprechend, da gemäss den Aussagen von F.________ G.________ der Täter mit dem Messer gewesen ist, aber dennoch ist dieser gezielte Fokus auf dieses «entlastende» Element des Vorfalls, als Lügensignal zu werten. Die Aussagen von A.________ passen sodann auch nicht zu den Aussagen von C.________ (vgl. nachfolgend). Zusammenfassend sind die Aussagen von A.________ als nicht glaubhaft zu werten, was den angeklagten Sachverhalt betrifft und es ist entsprechend nicht darauf abzustellen.