Dies widerspricht zum einen den Aussagen von C.________, welcher gesagt hat, dass A.________ keinen Alkohol trinke (pag. 237 Z. 55) und zum anderen ist der bei A.________ durchgeführte Atemlufttest am 13.08.2022, um 07:30 Uhr mit 0.0 mg/l negativ ausgefallen (pag. 150). Es handelt sich somit klar um eine Schutzbehauptung und schränkt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen klar ein. Neben den offensichtlichen Widersprüchen sind die Erzählungen von A.________ wenig detailliert und nur oberflächlich.