653 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Die Aussagen von A.________ sind äusserst widersprüchlich. So hat er zunächst behauptet, dass er eine Person, welche er nicht kenne, beim Gehen gesehen habe, wie sie das Opfer bestohlen habe. In der am gleichen Tag durchgeführten Hafteröffnungseinvernahme bestätigte A.________ dies und führte aus, er sei mit C.________ dort gewesen und habe alles gesehen, wobei das Opfer keinen Widerstand geleistet habe und der anderen Person alle Sachen herausgegeben habe. Zudem habe A.________ den Dritten am Tatort das erste Mal getroffen. Dass A.___