Seine Schilderungen wirken selbsterlebt; kleinere Ungenauigkeiten lassen sich durch den Zeitablauf und das dynamische Geschehen ohne Weiteres erklären. Aufgrund der Vielzahl an Realkennzeichen erachtet die Kammer die Aussagen von F.________ als überaus glaubhaft und stellt beweiswürdigend darauf ab. 10.2.2 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz fasste auch die Aussagen des Beschuldigten sorgfältig zusammen; hierauf kann vorab verwiesen werden (pag. 651 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Weiteren würdige sie diese wie folgt (pag. 653 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;