548 Z. 18 ff.). Wesentlich ist, dass F.________ das Kerngeschehen in freier Rede auch vor der ersten Instanz wiederum glaubhaft schilderte. So konnte er auch anlässlich dieser Einvernahme die Handlungen den drei Beschuldigten nachvollziehbar und in Einklang mit früher gemachten Aussagen zuordnen. Hervorzuheben ist: - Derjenige, der hinter ihm gestanden sei, habe ihm den Rucksack weggenommen (pag. 546 Z. 25); - Derjenige, der ein Messer in der Hand gehabt habe, habe ihm sein Handy und seine Halskette weggenommen. Da sie bewaffnet gewesen seien, habe er Angst gehabt (pag. 546 Z. 27).