_ tatsächlich – wie von F.________ beschrieben – ein langes Gesicht und eine Zahnlücke hat (pag. 247). Sie weist sodann in zutreffender Weise darauf hin, dass G.________ auf den Aufnahmen der Q.________ aus der Tatzeitnacht deutlich anders aussah als auf der Fotovorweisung. Schliesslich vermögen auch die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2020 (pag. 545 ff.) getätigten Aussagen von F.________ insgesamt zu überzeugen. Zwar schilderte er die Situation, wie er nach K.________(Ortschaft) kam und die Vorgeschichte zum eigentlichen Überfall leicht anders als in den früheren Einvernahmen.