14 ber den beiden anderen Tätern zurückhaltenden Rolle des Beschuldigten konstant. Wie bereits dargelegt, finden sich in den Einvernahmen von F.________ nur in Nebensächlichem gewisse Widersprüche. Auch der Umstand, dass F.________ den Täter mit dem Messer auch auf Vorhalt der Fotovorweisung (Foto Nr. 13) nicht erkannte, vermögen der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch zu tun. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass auf von der Q.________ AG edierten Aufnahmen aus dem Zug klar ersichtlich ist, dass G.________ tatsächlich – wie von F.___