Insgesamt geht aus den Aussagen von F.________ hervor, dass dieser die drei Beschuldigten überzeugend identifizieren und deren Handlungen nachvollziehbar und realitätsnah beschreiben sowie unterscheiden konnte. Dass der Beschuldigte und C.________ ohne jegliche Involvierung in den Überfall durch G.________ in den Besitz des Rucksacks von F.________ gekommen sein sollen, ist nach Auffassung der Kammer vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen des Opfers wirklichkeitsfremd. Es liegen auch keine Übertreibungen oder Hinweise vor, wonach F.________ die Täterschaft über Gebühr belastet hätte. Namentlich bleibt er auch bei der Schilderung der gegenü-