Nach Auffassung der Kammer kann entgegen der Verteidigung aus diesen Abweichungen keinesfalls der Schluss gezogen werden, der Einsatz des Messers müsse grundsätzlich angezweifelt werden oder der Geschädigte mache überhaupt unglaubhafte Aussagen. Schliesslich ändern auch seine Aussagen zu den Fragen rund um die Drohung nichts an seiner Glaubwürdigkeit, gab er doch unumwunden zu Protokoll, dass er die «Drohung» als solche gedeutet habe (pag. 188 Z.167). Zur Täterschaft machte F.________ anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 13. August 2022 (pag. 177 ff.) relativ genaue Angaben: Der Haupttäter habe einen blauen Pullover und graue lange Hosen getragen.