Weiter ist zu beachten, dass die ersten beiden Einvernahmen nur kurze Zeit nach dem eigentlichen Überfall erfolgten, die dritte rund einen Monat danach und jene vor der Vorinstanz über ein Jahr später. Die Vorinstanz erwog in nachvollziehbarer Weise, dass vor diesem Hintergrund Erinnerungen zu nebensächlicheren Punkten wie der genauen Klingenlänge durchaus verblassen bzw. sich verfälschen können. Nach Auffassung der Kammer kann entgegen der Verteidigung aus diesen Abweichungen keinesfalls der Schluss gezogen werden, der Einsatz des Messers müsse grundsätzlich angezweifelt werden oder der Geschädigte mache überhaupt unglaubhafte Aussagen.