547 Z. 24). Abweichend von seinen Erstaussagen sagte er sodann bei der Vorinstanz aus, der Haupttäter habe das Messer in der linken Hand gehalten (pag. 547 Z. 33 f.) Hierzu gilt jedoch zu berücksichtigen, dass für eine ungefähre Schätzung der Klingenlänge bzw. des gesamten Messers sowie dessen Haltung im dynamischen Geschehen und unter Berücksichtigung, dass F.________ das Messer nach eigenen Angaben auf Hüfthöhe an den Bauch gehalten wurde, eine Unsicherheit zuzubilligen ist. Weiter ist zu beachten, dass die ersten beiden Einvernahmen nur kurze Zeit nach dem eigentlichen Überfall erfolgten, die dritte rund einen Monat danach und jene vor der Vorinstanz über ein Jahr später.