31 Z. 31, Z. 37 f. und Z. 42 f.). Er bestätigte, dass es sich um eine Art Taschenmesser zum beidhändigen Aufklappen gehandelt habe, die Klinge ca. 8 cm lang sei und die Länge, die er bereits beschrieben habe, der Gesamtlänge des Messers entspreche (pag. 182 Z. 47). Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass betreffend die Grösse der Messerklinge insoweit eine kleine Aggravierung auszumachen ist, als F.________ diese im Rahmen der dritten Einvernahme auf 13 bis 14 cm schätzte (pag. 188 Z. 145 f.). Vor der Vorinstanz schätzte er die Länge des gesamten Messers auf 20–25 cm (pag. 547 Z. 24).