188 Z. 151). In der Antwort von F.________ ist folglich kein Widerspruch zu seinen früheren Aussagen auszumachen, worin er darlegte, beide hätten gefragt. Im Weiteren führt F.________ aus, er habe sein Mobiltelefon aus der Tasche genommen, um nachzusehen. Der Täter mit dem blauen Pullover habe sein Telefon sogleich geschnappt. Er sei sehr nahe bei ihm gestanden und habe auf Hüfthöhe ein Messer in der rechten Hand gehalten, welches er ihm auf Bauchhöhe hingehalten habe (pag. 178 Z. 36 ff. und Z. 40 ff). Der zweite Täter mit dem schwarzen Pullover habe ihm den Rucksack ab der Schulter genommen. Darin hätten sich sein Ausweis und seine AirPods befunden.