11 stanz, die Vorinstanz habe unzutreffend festgehalten, dass F.________ betreffend das Fragen nach der Uhrzeit stets von einer Mehrzahl von Personen gesprochen habe und verweist auf eine Aussage von F.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. September 2022, worin dieser Folgendes aussagte: «Er fragte mich vorab nach der Uhrzeit. Dann hielt er das Messer an mich. (…)» (pag. 188 Z. 152). Dabei blendet die Verteidigung aber aus, dass F.________ explizit danach gefragt wurde, ob die Person mit dem Messer etwas gesagt habe (pag. 188 Z. 151).