mit der Umgebung in K.________(Ortschaft) vertraut ist. Er selbst gab zu Protokoll, er kenne die Plätze nicht und sei von N.________ (Ortschaft) (pag. 187 Z. 75 f.). Immerhin ist festzuhalten, dass er mindestens gemäss Protokollierung konkrete Örtlichkeiten (O.________ (öffentlicher Platz) [pag. 178 Z. 34], P.________ (Strasse) [pag. 178 Z. 36]) benennen kann. Auch sind seine Schilderungen zu den örtlichen Gegebenheiten grundsätzlich schlüssig. F.________ gab zusammengefasst zu Protokoll, zunächst mit Freunden in Bern gewesen zu sein, bevor sie nach K.________(Ortschaft) gegangen seien.