151 ff.) ist entnehmbar, dass auf den bei der SBB-Transportpolizei in L.________(Ortschaft) erhobenen Videodaten der Zugfahrt der fraglichen Zeit (13. August 2022, um 05:11 Uhr) ab K.________(Ortschaft) nach M.________ (Ortschaft) eine Person in den Zug eingestiegen sei, deren Signalement auf die vom Opfer abgegebene Beschreibung des Haupttäters mit dem Messer zutreffe. Abklärungen hätten ergeben, dass es sich hierbei um G.________ gehandelt habe, wobei durch das Bundesasylzentrum in M.________(Ortschaft) hätte in Erfahrung gebracht werden können, dass dieser am 30. August 2022 nach Algerien rückgeführt worden sei (pag.