___ angegeben, dieser gehöre ihm. Als der Inhalt und insbesondere das Mobiltelefon des Geschädigten näher begutachtet worden seien, habe A.________ zudem aufbegehrt, er wolle sein Telefon wieder zurückhaben. Auf Vorhalt, wonach es sich um Deliktsgut handle, habe vor allem A.________ verneint, etwas mit dem Rucksack zu tun zu haben. Durch das etwas abseits stehende Opfer seien die zwei Genannten nochmals ausdrücklich als Täter identifiziert worden, worauf diese festgenommen und getrennt zur PW K.________(Ortschaft) gebracht worden seien. Bei der SBB-Transportpolizei sei umgehend die Sicherung der entsprechenden Videoaufzeichnungen veranlasst worden.