Die Beweiswürdigung wird sich Anbetracht der wenigen objektiven Beweismittel, von welchen die meisten nicht direkt den Kernsachverhalt betreffen, hauptsächlich auf eine Aussagenwürdigung beziehen, wobei die objektiven Beweismittel ergänzend zur Aussagewürdigung beitragen. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass der in der Anklageschrift als Mittäter aufgeführte G.________ nie befragt wurde, da er bereits am 30. August 2022 nach Algerien zurückgeführt und das Verfahren gegen ihn abgetrennt wurde (pag. 6).