das Hervorziehen des Messers, die Wegnahme des Mobiltelefons, das Abnehmen des Rucksacks und das Abreissen der Halskette – ihm zugerechnet werden könne. In rechtlicher Hinsicht reiche der Umstand, dass er passiv daneben gestanden sei und nichts gemacht habe, nicht aus, um ihn als Mittäter zu qualifizieren.