___ als (vermeintliche) Täter erkannt wurden und in der Folge die Polizei gerufen wurde. Ebenso ist unbestritten, dass die Polizei bei der Anhaltung des Beschuldigten und C.________ am Bahnhof K.________(Ortschaft) den Rucksack und das Mobiltelefon von F.________ beim Beschuldigten sicherstellen konnte (pag. 149). Hingegen bestreitet der Beschuldigte, F.________ gemeinsam mit G.________ G.________ und C.________ in der fraglichen Nacht ausgeraubt zu haben. Er sei in den Überfall überhaupt nicht involviert gewesen.