8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt zutreffend wiedergegeben (pag. 642, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestreitet nicht, in der Nacht vom 12. August 2022 auf den 13. August 2022 mit G.________ G.________ und C.________ in K.________(Ortschaft) gewesen zu sein. Auch ist unbestritten, dass der Beschuldigte mitsamt den beiden anderen am Bahnhof K.________(Ortschaft) frühmorgens durch F.________ als (vermeintliche) Täter erkannt wurden und in der Folge die Polizei gerufen wurde.