6 tivs]) und zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Rückzahlungspflicht des amtlichen Honorars (Bst. A. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Praxisgemäss ist auch über die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu verfügen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).