und der D.________ AG auf den Zivilweg, den Verzicht auf Kostenausscheidung im Zivilpunkt und die Wettschlagung der im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen in Rechtskraft (Bst. C. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Von der Kammer zu überprüfen sind folglich der Schuldspruch wegen Raubs gemäss Ziff. I.A.1 AKS (Bst.